Seitentitel
Planfeststellungsverfahren
Rechtliche Grundlagen


Pfadnavigation
Inhalt
Startklar für die Zukunft
Rechtliche Grundlagen
Am 9.5.1974 erteilte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr die luftrechtliche Genehmigung für den neuen Flughafen München (Nr. 8421b-VII/8c3-29185).
Ursprünglich war Dreibahnsystem genehmigt
Genehmigt wurden die Anlage und der Betrieb eines Verkehrsflughafens mit vier parallelen Start- und Landebahnen, davon zwei Hauptbahnen mit einer Länge von 4.000 m und einer Breite von 60 m sowie zwei Nebenbahnen mit einer Länge von 2.500 m und einer Breite von 45 m.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 8. Juli 1979 wurde die Errichtung und der Betrieb eines Dreibahnsystems mit zwei Hauptbahnen und einer nördlichen Nebenbahn luftrechtlich zugelassen.
Da Anfang der 1980er Jahre ein verringertes Verkehrswachstum angenommen wurde, beschränkte der Planänderungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 7. Juni 1984 das am 08.07.1979 planfestgestellte Start-/Landebahnsystem auf die Zulassung von Anlage und Betrieb eines unabhängigen Zweibahnsystems.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 8. Juli 1979 wurde die Errichtung und der Betrieb eines Dreibahnsystems mit zwei Hauptbahnen und einer nördlichen Nebenbahn luftrechtlich zugelassen.
Da Anfang der 1980er Jahre ein verringertes Verkehrswachstum angenommen wurde, beschränkte der Planänderungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 7. Juni 1984 das am 08.07.1979 planfestgestellte Start-/Landebahnsystem auf die Zulassung von Anlage und Betrieb eines unabhängigen Zweibahnsystems.
Rechtsgrundlage
Der Bau einer weiteren Start/Landebahn ist planfeststellungspflichtig. Grundlage ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
§ 8 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz
(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Vollständiger Gesetzestext
§ 8 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz
(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Vollständiger Gesetzestext

